Sperrfahrten - Unverständliche Regel in der RiL 408.0481; Abschnitt 6

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Hallo Kolleginnen und Kollegen,

 

Ich brauche da mal einen sach- und fachkundigen Rat von Euch.

Ich habe beim Durchforsten der RiL 408 im Modul 0481 etwas gefunden, was für mich nicht ganz klar formuliert ist. Deswegen folgende Frage:

In RiL 408.0481; Abschnitt 6, Absatz 2c steht, dass für eine Sperrfahrt bei vorhandenem Streckenblock, die auf dem Gegengleis beginnt und auf dem Regelgleis zurückkehrt, keine Hauptsignale bedient werden. Gut, soweit alles klar.

 

Aber wie ist das Ende des Absatzes zu verstehen? Hier ist erläutert, dass die Sperrfahrt mit Signal Zs 8 oder mit Befehl 5 und ggf. Befehl 11, gemäß 408.0463 zugelassen werden kann.

Aber wie soll denn das bitte gehen? Das Signal Zs 8, Gegengleisfahrt- Ersatzsignal, sagt ja aus, dass am haltzeigenden Hauptsignal vorbeigefahren werden darf und der Fahrweg in das Gleis der Gegenrichtung führt.

Der Auftrag zur Fahrt auf dem Gegengleis durch Zs 8 gilt doch bis zur nächsten Zugmeldestelle. Also weiß doch der Tf nicht bis wohin er fahren kann. Die Sperrfahrt soll ja auf dem Regelgleis zurückfahren.

 

Nach meiner Ansicht gibt doch das Signal Zs 8 dann einen nicht korrekten Aufrag an die Sperrfahrt.

Müßte die Sperrfahrt nicht auf jeden Fall Befehl 5 erhalten? Die Vorbeifahrt am Hauptsignal könnte dann entweder mit Befehl 2 oder mit Signal Zs 8 zugelassen werden.

Oder soll die Zustimmung mit Signal Zs 8 dann erfolgen, wenn bis bin Lichtsperrsignal oder Hauptsignal am Gegengleis der Nachbar- Zugmeldestelle gefahren werden kann? Aber dann müßte der Auftrag zur Rückkehr auf dem Regelgleis zum Ausgangsbahnhof ja ausschließlich im Fahrplan geregelt werden. 

 

Ich bitte da mal um Aufklärung und bedanke mich im voraus schon ganz herzlich.

Kommentare

Bild des Benutzers R. Gorgas

Sperrfahrten in das Gegengleis

Hallo,

 

ergänzend zu den Aussagen von E.v.N.:

Das Ende des Absatzes bezieht sich auf den Auftrag, das Gegengleis zu befahren. Der wird in diesem Fall durch Signal Zs 8 oder Befehl 5 gegeben.

Die Zustimmung zur Abfahrt, bzw. Vorbeifahrt am Hauptsignal wird natürlich (u.a.) mit Befehl 2 oder mit Zs 8 gegeben, aber das wird in 408.0331 2 geregelt und wäre doppelt aufgezählt, wenn es noch einmal an dieser Stelle auftauchen würde. Der angesprochene Befehl 2 erübrigt sich natürlich, wenn an dem Hauptsignal ein Zs 8 gezeigt werden kann; in dem Fall übernimmt es ja gleich zwei Aufgaben (Zustimmung zur Abfahrt - ersetzt Befehl 2; Auftrag, das Gegengleis zu befahren - ersetzt Befehl 5).

Das Signal Zs 8 gibt hier also keinen falschen Auftrag; abgesehen von der Zustimmung zur Vorbeifahrt am Hauptsignal sagt es nur aus, dass auf dem Gegengleis gefahren wird (und dass sich bis zur nächsten Zugmeldestelle daran nichts ändert), nicht, dass bis zur nächsten Zugmeldestelle gefahren werden muss.

Ein Befehl 5 ist in diesem Fall also nicht zwingend erforderlich, weil die Sperrfahrt auf dem Regelgleis zurückkehrt, wofür ja keine besondere Verständigung nötig ist. Für die Rückfahrt benötigt die Sperrfahrt ohnehin die mündliche Zustimmung des Fahrdienstleiters, was sich auch nicht durch Befehl 5 ersetzen lässt.

Wo der Tf anzuhalten hat, wird in Befehl 11 (bzw. im Fahrplan) geregelt.

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Aus Lokführersicht....

Hallo,

 

>Nach meiner Ansicht gibt doch das Signal Zs 8 dann einen nicht korrekten Auftrag an die Sperrfahrt.<

 

als Tf habe ich es immer so gehalten:

 

408.0122 3: Sperrfahrten = Zugfahrten

408.0301 7 (1) a): Zugfahrten brauchen Fahrpläne

408.0431 1 (2) c: Ersatzfahrplan im Bef. 11

 

Im Bef. 11 steht ein Ziel (z.B Km 11.3) und ich kann mit dem Zs 8 starten.

 

Für den Fdl, wird sich das in der 408 widerspiegeln.

 

Viele Grüße

 

E.v.N.

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Gegengleis und Zs 8...

Hallo Kollegen,

 

Vielen Dank für Eure Beiträge zu dem Thema.

 

Ich habe mich einfach daran gestoßen, dass man das Signal Zs 8 als Zustimmung zur Fahrt in das Gegengleis benutzen kann, obwohl nur ein Teil auf Strecke auf dem Gegengleis gefahren wird.

Ich war der Ansicht, dass im beschriebenen Fall der Befehl 5 genauso notwendig ist wie beim umgekehrten Prozedere, wenn die Sperrfahrt auf dem Regelgleis beginnt und die Rückkehr auf dem Gegengleis stattfindet.

Hier ist ja der Befehl 5 beispielsweise vorgeschrieben. RiL 408.0481; Abschnitt 6, Abs. 2b.

 

Aber gut, ich lerne ja immer gern dazu. Also nochmal ein herzliches Dankeschön! ;-)