Zurückziehen eines Befehls

Hallo zusammen,
ich würde gerne die Fachautoren befragen, ob der Übermittlungscode für den schriftlichen Befehl ab der Bek. 10 der 408 in JEDEM Fall notwendig ist, oder nur wenn der Befehl diktiert wurde.
Im Modul 408.0411. 2 (5) wird explizit das Diktieren genannt. Man könnte daraus folgern, dass es auch nur dort angewandt wird.
Allerdings habe ich dann ein Problem mit dem Zurücknehmen eines Befehls. Dort muss ja der Übermittlungscode des zurückziehendes Befehls genannt sein - also müsste IMMER ein Code übermittelt werden.
Ich freue mich schon auf Ihre Antwort und bedanke mich schonmal für Ihr Bemühen.
Viele Grüße
Frank3103
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Kommentare
Übermittlungscode
Hallo Frank,
auch wenn ich kein Fachautor bin: Deine Frage lässt sich durch einen Blick in die Ril 408 eindeutig beantworten. In der B10 ist im Modul 408.0411 Abschnitt 2 Absatz 12 geregelt, dass der Fdl "jeden Befehl" mit einem Übermittlungscode kennzeichnen muss. Das gilt demzufolge auch für ausgehändigte Befehle. Dass das Wiederholen des Übermittlungscodes auch im Absatz 5 ("Diktieren") geregelt ist, besagt nicht, dass der Code nur beim Diktieren angewandt wird, da der Absatz 5 die Regeln für das Diktieren beinhaltet und der Absatz 12 eigenständig zu sehen ist. Das Diktieren ist ein Unterfall der Übermittlung.
Da somit jeder Befehl einen Übermittlungscode erhält, gibt es auch keine Schwierigkeiten, einen ausgehändigten Befehl später über ein Telefonat zurück zu ziehen.
Gruß
Loklenker
Re: Zurücknehmen von Befehlen
Hallo Loklenker,
vielen Dank für Deine Antwort - im Grunde sehe ich das, wie oben beschrieben, auch so.
Nur, da es eine TSI Regelung ist, die in unseren Nachbarländern schon lange umgesetzt ist (dort allerdings NUR bei Diktaten) war ich mir da nicht ganz sicher.
Viele Grüße
Frank3103